Hauptinhalt von Hausverwaltung RAUDENBUSCH

Hausverwalter-Mustervertrag

Hausverwalter STUTTGART-Feuerbach

Ihre Immobilie –in und um Feuerbach herum– in zuverlässigen Händen!

§ 1 : Bestellung des Hausverwalters

  1. Der Auftragnehmer ist zum Hausverwalter nach §§ 20 ff. des Wohnungseigentums-gesetzes (WEG) bestellt. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von zwei Jahren ab .......
  2. Der Hausverwalter kann aus wichtigem Grund von seinem Amt abberufen werden. Wichtiger Grund ist u.a. auch die Vernachlässigung seiner Pflichten aus diesem Vertrag. Hierzu ist der Mehrheitsbeschluss einer ordnungsgemäß einberufenen Wohnungseigentümerversammlung erforderlich.
  3. Der Hausverwalter kann das Dienstverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
  4. Der Hausverwalter verpflichtet sich, die Aufgaben der Objektbetreuung wahrzunehmen.

§ 2 : Aufgaben und Befugnisse des Hausverwalters

  1. Die Aufgaben und Befugnisse des Hausverwalters ergeben sich aus diesem Vertrag. Der Hausverwalter ist –teilweise in Erweiterung seiner gesetzlichen Befugnisse– insbesondere –ohne dass dies eine Einschränkung seiner Befugnisse darstellt– berechtigt und verpflichtet:
    1. die Wohnungseigentümerversammlung mindestens einmal jährlich einzuberufen sowie die Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen;
    2. einen Wirtschaftsplan aufzustellen und der Wohnungseigentümerversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen;
    3. den Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums zu überwachen und die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
    4. in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen nach eigenem Ermessen zu treffen;
    5. gemeinschaftliche Gelder zu verwalten und über deren Verwendung Rechnung zu legen;
    6. für das Sondereigentum und das gemeinschaftliche Eigentum als Ganzes nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Versicherungen, wie Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Hagelschäden, Haftpflichtversicherungen in angemessener Höhe abzuschließen. Die Auswahl der Versicherer obliegt dem Hausverwalter;
    7. die Nebenkostenabrechnung zu erstellen und den Eigentümern vorzulegen.
  2. Der Hausverwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie:
    1. Lasten- und Kostenbeiträge anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen;
    2. alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;
    3. Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind;
    4. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind;
    5. Größere Instandsetzungsmaßnahmen, wie ein Fassadenanstrich, Neueindeckung des Daches oder eine Gebäudeisolierung etc., schlägt der Hausverwalter (STUTTGART-Feuerbach) der Eigentümergemeinschaft zur Beschlussfassung vor. Diese entscheidet hierüber mit einfacher Mehrheit; die Entscheidung hat auch eine Kostenregelung zu umfassen. Soweit Gefahr im Verzuge ist, ist der Hausverwalter berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen ohne vorherige Beschlussfassung der Eigentümer einzuleiten;
    6. im Rahmen seiner Verwaltungsaufgaben Verträge abzuschließen und andere Rechtshandlungen vorzunehmen.
  3. In Erweiterung der gesetzlichen Befugnisse ist der Hausverwalter weiterhin berechtigt, die von den Wohnungseigentümern zu leistenden Hausgelder und sonstige der Gemeinschaft geschuldete Beträge einzuziehen und diese gegenüber einem säumigen Teileigentümer gerichtlich und außergerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen.
  4. Der Hausverwalter ist verpflichtet, die Gelder der Wohnungseigentümer von seinem Vermögen gesondert zu halten.

§ 3 : Wohngeld (Nutzung, Lasten und Kosten)

  1. Über das Wohngeld und die Umlagen ist alljährlich einmal durch den Hausverwalter abzurechnen. Die Abrechnung gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang schriftlich Widerspruch erhoben worden ist.
  2. Für rückständige Wohngelder und Umlagen sind Verzugszinsen In Höhe von 5% über Basiszins jährlich sowie Mahn- und Schreibgebühren und Portoauslagen zu entrichten. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  3. Der Hausverwalter ist berechtigt, rückständige Wohngeldforderungen im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Als Gerichtsstand wird hierfür –soweit gemäß § 38 ZPO zulässig– STUTTGART vereinbart.
  4. Größere Beträge der Instandhaltungsrücklage sind vom Verwalter auf einem Festgeldkonto –nach seinem billigem Ermessen– möglichst anlagegünstig anzulegen.

§ 4 : Versammlung der Wohnungseigentümer

  1. Den Vorsitz der Versammlung der Wohnungseigentümer führt der Hausverwalter oder der nach § 2 Abs.7 Bevollmächtigte.
  2. Ein Wohnungseigentümer kann sich in der Versammlung der Wohnungseigentümer nur entweder durch seinen Ehegatten, seine Verwandten in gerader Linie und deren Ehegatten oder durch ein zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehörendes Mitglied, den Hausverwalter oder dessen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er muss seinem Vertreter eine schriftliche Vollmacht aushändigen.

§ 5 : Beschluss-Niederschriften

Der Hausverwalter hat über die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung ohne Verzug Niederschriften zu fertigen und diese von einem Wohnungseigentümer unterzeichnen zu lassen.

§ 6 : Vergütung des Hausverwalters (STUTTGART-Feuerbach)

  1. Verwaltergebühr: Die Vergütung des Verwalters beträgt monatlich XY – je Teil- bzw. Wohnungseigentum XY – nach Vereinbarung falls erforderlich jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer (z.Zt. 19%).
  2. Für ggfs. auf Wunsch des Eigentümers durch den Hausverwalter erfolgte Nachvermietung von freiwerdenden Mieteinheiten erhält der Hausverwalter eine Courtage in Höhe von 2,5 Netto-Monats-Kaltmieten (ohne Nebenkosten und Nebenkostenvorauszahlungen), soweit nicht vom Nachmieter die Courtage gezahlt wird, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer (z.Zt. 19%).

§ 7 : Schlussbestimmung

  1. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche Wirksame zu ersetzen, die dem in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt, was die Parteien wirtschaftlich gewollt haben. Entsprechendes gilt für eine Lücke, Maß oder Frist.
  2. Außer den hiermit festgelegten Vertragsbestimmungen sind keine weiteren Vereinbarungen getroffen worden.
  3. Gerichtsstand ist STUTTGART.

Kontakt Dipl. Kfm.
Ulrich Raudenbusch


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